1.
Das im Einvernehmen mit den Beteiligten wegen des Vorlageverfahrens 2 BvL 14/05 vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zum Ruhen gebrachte Verfahren nimmt der Senat im Rahmen seines Ermessens (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 1995 IV B 69/94, BFH/NV 1995, 802; vom 13. Mai 2003 VII B 86/03, [...]) wieder auf, nachdem der Grund für den Ruhensbeschluss --hier durch Verwerfung der Vorlage-- weggefallen ist (vgl. zu diesem Wiederaufnahmegrund BFH-Beschlüsse vom 5. Juli 1995 X B 228/92, BFH/NV 1996, 148; vom 18. September 2002 XI B 126/01, BFH/NV 2003, 189).
2.
Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bzw. zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO liegen nicht vor.
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