BFH - Beschluss vom 10.02.2005
IV B 62/03
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1319
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 28.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2154/99

Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers

BFH, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen IV B 62/03

DRsp Nr. 2005/8622

Revisionszulassung wegen schwerwiegenden Fehlers

Allein die Höhe des angeblich fehlerhaft festgesetzten Steuerbetrags macht die materiell fehlerhafte Rechtsanwendung nicht zu einem die Zulassung der Revision rechtfertigenden schwerwiegenden Fehler.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen.

1. Nach § 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Nichtzulassung der Revision mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochten werden. Zur Begründung der Beschwerde sind nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO die Voraussetzungen eines oder mehrerer Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO darzulegen. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

a) Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) stützen sich ausdrücklich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.