BFH - Beschluss vom 05.07.2005
XI B 101/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1854
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1625/01

Revisionszulassungsgründe - Darlegungsanforderungen

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen XI B 101/04

DRsp Nr. 2005/14221

Revisionszulassungsgründe - Darlegungsanforderungen

1. Zu den Anforderungen an die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.2. Die Rüge der Divergenz erfordert es, die Entscheidung des BFH, von der das Urteil des FG abweichen soll, genau zu bezeichnen und kenntlich zu machen, zu welcher konkreten Rechtsfrage eine Abweichung vorliegen soll. Dem ist nur genügt, wenn abstrakte Rechtssätze des vorinstanzlichen Urteils und abstrakte Rechtssätze der Divergenzentscheidung des BFH so genau bezeichnet und gegenübergestellt werden, dass eine Abweichung erkennbar wird.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden im Streitjahr 1999 zusammenveranlagt. Streitig ist die Kürzung des sog. Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

Der Kläger erzielte als angestellter Arzt einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 64 600 DM, die Klägerin als Sekretärin einen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 68 182 DM. Den Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeiträgen (Kläger: 2 185 DM, Klägerin: 14 207 DM) machten die Kläger als beschränkt abziehbare Sonderausgaben geltend.