BFH - Beschluss vom 11.06.2007
XI B 92/06
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1625
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 26.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 337/05

Revisionszulassungsgründe: Divergenz, Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen XI B 92/06

DRsp Nr. 2007/14234

Revisionszulassungsgründe: Divergenz, Rechtsfortbildung

1. Eine Divergenz scheidet aus, wenn der Sachverhalt, der dem angeblichen Divergenzurteil zu Grunde liegt, mit demjenigen des Streitfalls nicht vergleichbar ist. 2. Eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechungsgrundsätze des BFH auf die Besonderheiten im Streitfall kann die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO nicht rechtfertigen. 3. Eine Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts ist nur dann erforderlich, wenn die Rechtsfortbildung über den Einzelfall hinaus im allgemeinen Interesse liegt.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

1. Eine Divergenz i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann nur gegeben sein, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweicht (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 16. Januar 2007 VI B 35/06, BFH/NV 2007, 941). Eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen genügt nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 4. August 1993 II B 175/92, BFH/NV 1994, 718).