BFH - Beschluss vom 13.07.2004
X B 25/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3, 19 Abs. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1545
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 211/00

Revisionszulassungsgründe: Einheitlichkeit der Rspr.

BFH, Beschluss vom 13.07.2004 - Aktenzeichen X B 25/04

DRsp Nr. 2004/14382

Revisionszulassungsgründe: Einheitlichkeit der Rspr.

Auch nach neuem Recht reicht es für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO nicht aus, dass das FG im konkreten Einzelfall unrichtig entschieden und dabei ggf. eine vorhandene höchstrichterliche Rspr. übersehen oder fehlerhaft umgesetzt hat. Vielmehr muss das erstinstanzlich Urteil unter einem so schweren Rechtsfehler leiden, dass ein Fortbestehen das Vertrauen in die Rspr. beschädigen würde.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 § 116 Abs. 3 S. 3 ; GG Art. 3, 19 Abs. 4 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.