FG München - Beschluss vom 10.11.2020
6 V 1784/20
Normen:
GmbHG § 5a; DBA-USA Art. 29 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStRE 2021, 513

Richten der Einordnung einer ausländischen Gesellschaft als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht; Typenvergleich ausländischer Gesellschaften (hier: Limited Liability Company nach dem Recht der USA) mit deutschen Gesellschaftsformen

FG München, Beschluss vom 10.11.2020 - Aktenzeichen 6 V 1784/20

DRsp Nr. 2020/17764

Richten der Einordnung einer ausländischen Gesellschaft als Personengesellschaft oder Kapitalgesellschaft nach deutschem Recht; Typenvergleich ausländischer Gesellschaften (hier: Limited Liability Company nach dem Recht der USA) mit deutschen Gesellschaftsformen

Beim Typenvergleich ausländischer Gesellschaften (hier: Limited Liability Company nach dem Recht der USA) mit deutschen Gesellschaftsformen kommt einer fehlenden Pflicht, bei der Neugründung Eigenkapital einzulegen, keine wesentliche Indizwirkung für eine Personengesellschaft oder ein Einzelunternehmen zu, da auch bei einer Unternehmergesellschaft (§ 5a GmbHG) kein nennenswertes Stammkapital aufgebracht werden muss. Unter den o.g. Aktenzeichen ergingen am 10. November 2020 zwei inhaltsgleiche Beschlüsse, mit denen die Aussetzung der Vollziehung von Kapitalertragssteuerbescheiden abgelehnt und die Beschwerde zum Bundesfinanzhof zugelassen wurde.

Normenkette:

GmbHG § 5a; DBA-USA Art. 29 Abs. 1; EStG § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

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