BFH - Beschluss vom 15.05.2024
IX B 1/24
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 137/23

Richten der Zulassungsgründe allein gegen die Abweisung der Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift

BFH, Beschluss vom 15.05.2024 - Aktenzeichen IX B 1/24

DRsp Nr. 2024/7203

Richten der Zulassungsgründe allein gegen die Abweisung der Klage wegen der Nichteinhaltung der Formvorschrift

NV: Ist das angegriffene Urteil des Finanzgerichts (FG) nebeneinander (kumulativ) auf mehrere Rechtsgründe gestützt, von denen jeder für sich das Urteil trägt, muss für jede der selbständig tragenden Erwägungen des FG ein Zulassungsgrund dargelegt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.11.2023 - 2 K 137/23 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 2 FGO gestellten Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.