Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.11.2023 -
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die von den Klägern in ihrer Beschwerdebegründung im Rahmen der geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Alternative 2 FGO gestellten Rechtsfragen sind in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig.
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