BFH - Urteil vom 24.01.2024
I R 54/20
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 Alt. 2; EStG § 35 Abs. 2 S. 1; EStG § 35 Abs. 2 S. 2; KStG § 9 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
DStR 2024, 988
StX 2024, 277
NZG 2024, 610
ZIP 2024, 1140
StuB 2024, 401
DB 2024, 1453
DStRE 2024, 633
BFH/NV 2024, 827
BB 2024, 1573
ZIP 2024, 1586
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 04.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 149/17

Richten des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb bei Mitunternehmerschaften

BFH, Urteil vom 24.01.2024 - Aktenzeichen I R 54/20

DRsp Nr. 2024/6158

Richten des Anteils eines Mitunternehmers am Gewerbesteuermessbetrag nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb bei Mitunternehmerschaften

1. Für die Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 35 des Einkommensteuergesetzes -- EStG --) ist bei Mitunternehmerschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder bei KGaA im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG der Betrag des Gewerbesteuermessbetrages, die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter (phG) entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen (§ 35 Abs. 2 Satz 1 EStG). Auch wenn der dazu in § 35 Abs. 2 Satz 2 EStG für den Anteil am Gewerbesteuermessbetrag angeführte Aufteilungsmaßstab des "allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels" nach dem Gesetzeswortlaut nur auf "Mitunternehmer" bezogen wird, gilt er auch für die phG einer KGaA.