BFH - Beschluß vom 19.08.1998
I B 74/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 328

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 19.08.1998 - Aktenzeichen I B 74/98

DRsp Nr. 1999/646

Richterablehnung

1. Die Richterablehnung kann grds. nur bis zum Schluss der Instanz geltend gemacht werden, und zwar unabhängig davon, ob die Ablehnungsgründe dem Beschwerdeführer von vornherein bekannt waren oder aber erst nach Instanzbeendigung bekannt geworden sind. 2. Die bloße fehlerhafte Zurückweisung eines Beweisantrages durch das Gericht rechtfertigt i.d.R. nicht die Annahme der Besorgnis der Befangenheit der beteiligten Richter.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat über die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen die Bescheide über Körperschaftsteuer 1989 bis 1991 des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) durch Urteil vom 2. Dezember 1996 4 K 3180/94 (Entscheidungen der Finanzgerichte 1997, 825) entschieden. Es geht hierbei in der Sache um Fragen des sog. Dividendenstrippings (Zurechnung des wirtschaftlichen Eigentums an Aktien, Gestaltungsmißbrauch i.S. von § 42 der Abgabenordnung --AO 1977--, Börsenklausel des § 50c Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes a.F.).