BFH - Beschluß vom 22.02.1999
VIII B 5/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1113

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 22.02.1999 - Aktenzeichen VIII B 5/99

DRsp Nr. 1999/5783

Richterablehnung

1. Die Besorgnis der Befangenheit besteht nicht, wenn ein Richter lediglich von den ihm kraft Gesetzes zustehenden Befugnissen im Rahmen des Gesetzeszwecks Gebrauch macht. 2. Rechtsfehler können nur dann die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn sie auf eine unsachliche Einstellung des Richters gegen die ablehnende Partei oder auf Willkür schließen lassen. 3. Die im Aussetzungsverfahren nach § 69 Abs. 3 FGO zutage tretende Rechtsauffassung des FG stellt nur eine vorläufige Meinungsbildung des Gerichts dar, die selbst dann, wenn sie unzutreffend sein sollte, grds. keinen Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Senat in der Hauptsache Gegengründen nicht mehr aufgeschlossen gegenüberstehen werde.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 1, 2 ;

Gründe: