BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen VII B 109/99
DRsp Nr. 2000/507
Richterablehnung
1. Das Richterablehnungsverfahren schützt nicht gegen (angeblich) unrichtige Rechtsansichten des Richters und im Übrigen auch nicht gegen (angeblich) unzutreffende oder unzureichende Ermittlung des Sachverhalts durch den Richter.2. Nur bei leicht feststellbarer und gravierender Fehlerhaftigkeit, die den Schluss auf unsachliche Erwägungen oder unsachliche Einstellung des Richters erlaubt, kann ausnahmsweise die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sein (Anschluss an BFH-Beschl. v. 27.07.1992 - VIII B 59/91, BFH/NV 1993, 112).