BFH - Beschluß vom 23.09.1999
VI B 397/98
Normen:
FGO § 51 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 337

Richterablehnung

BFH, Beschluß vom 23.09.1999 - Aktenzeichen VI B 397/98

DRsp Nr. 2000/563

Richterablehnung

1. Ein Richter kann wegen Besorgnis der Befangenheit nur abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. 2. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters bilden - selbst wenn sie objektiv vorliegen - nicht ohne Weiteres einen Ablehnungsgrund. Sie können allerdings dann eine Besorgnis der Befangenheit ausnahmsweise rechtfertigen, wenn Gründe dargetan sind, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber den ihn ablehnenden Beteiligten beruht.

Normenkette:

FGO § 51 ; ZPO § 42 ;

Gründe: