I. Mit Urteil hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) teilweise abgewiesen. Die Veräußerungen der Eigentumswohnungen am X-Weg seien --im Unterschied zu den Wohnungen am Y-Weg-- im Rahmen eines gewerblichen Grundstückshandels vorgenommen worden. Das FG bezog sich dabei im Wesentlichen auf das Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 2001 XI R 34/99 (BFH/NV 2001, 1545). In diesem Verfahren hatte der Senat die Revision des Klägers gegen die ablehnende Entscheidung des FG wegen Einkommensteuer 1989 und 1990 zurückgewiesen.
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