FG Hessen - Beschluss vom 04.07.2003
4 K 3343/02
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1492

Richterablehnung; Befangenheit; Gegenvorstellung; Finanzgericht - Unzulässigkeit der Gegenvorstellung bei Richterablehnung

FG Hessen, Beschluss vom 04.07.2003 - Aktenzeichen 4 K 3343/02

DRsp Nr. 2003/14879

Richterablehnung; Befangenheit; Gegenvorstellung; Finanzgericht - Unzulässigkeit der Gegenvorstellung bei Richterablehnung

Die Gegenvorstellung gegen einen finanzgerichtlichen Senatsbeschluss, der den Antrag auf Befangenheit eines Richters abweist, ist unzulässig.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen, seinen Antrag auf Befangenheit eines Richters, abweisenden Senatsbeschluss mit der Gegenvorstellung.

Entscheidungsgründe:

Die von der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 23. Juni 2003 (betr. Ablehnung des Richters am Hessischen Finanzgericht ...) erhobene Gegenvorstellung ist unzulässig.

Die Klägerin meint, der Senat habe im Rahmen seiner Entscheidungsfindung zur Befangenheit des von ihr abgelehnten Richters...den hierfür erheblichen Sachverhalt unzutreffend ermittelt, hierbei Art. 103 Abs. 1, 101 Abs. 1 GG verletzt und deshalb zu Unrecht eine Befangenheit abgelehnt. Die Rüge solcher Verfahrensfehler kann noch vor dem Bundesfinanzhof verfolgt werden, weshalb die vorliegende Gegenvorstellung unzulässig ist.