1. Vor dem 7. Senat des Finanzgerichts (FG) hat der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) den Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 4. Mai 1994 in dem Verfahren 7 K 49/95 H (U) wegen Haftung für Umsatzsteuer 1988 und Säumniszuschläge angefochten. Nachdem das FG in einem anderen Verfahren den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Vollziehung dieses Verwaltungsakts abgelehnt hatte, stellte er in einem Schreiben mit dem Datum des 1. Mai 1999 den Antrag, "den 7. Senat wegen Befangenheit abzulehnen".
Das FG lehnte das Gesuch durch Beschluß vom 26. Mai 1999 als unzulässig ab, weil der Kläger die Ablehnung nicht begründet hatte und weil die Ablehnung des gesamten Senats erkennbar zu sachfremden Zwecken eingesetzt worden und deshalb rechtsmißbräuchlich sei.
Gegen den ihm am 4. Juni 1999 --durch Niederlegung-- zugestellten Beschluß legte der Kläger mit einem am 28. Juni 1999 beim FG eingegangenen Schreiben Beschwerde ein.
Der Kläger beantragt sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und erneut über seinen Antrag zu entscheiden.
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