BFH - Beschluss vom 19.12.2006
VII E 28/05
Normen:
FGO § 128 Abs. 2 ; GKG § 14 Abs. 1 S. 1 § 11 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 3 § 13 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 927

Richterablehnung; Beschwerdeverfahren

BFH, Beschluss vom 19.12.2006 - Aktenzeichen VII E 28/05

DRsp Nr. 2007/5937

Richterablehnung; Beschwerdeverfahren

1. Die Entscheidung über einen Befangenheitsantrag bildet einen unselbstständigen Teil des Hauptsacheverfahrens, der nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.2. Wird von einem rechtskundig vertretenen Kl. als Teil einer Eingabe ausdrücklich "Grundrechtsbeschwerde" gegen Beschlüsse des FG über Befangenheitsanträge erhoben, ist davon auszugehen, dass eine eigenständige Anfechtung dieser Beschlüsse gewollt war.3. Eine Umdeutung der "Grundrechtsbeschwerde" in eine bloße Begründung der NZB kommt nicht in Betracht.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 2 ; GKG § 14 Abs. 1 S. 1 § 11 § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 § 14 Abs. 3 § 13 ;

Gründe: