Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, entspricht die Beschwerdebegründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- (unten 1.). Die von ihm gerügte Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht liegt nicht vor (unten 2. und 3.).
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