I. Nachdem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß vom 20. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wurden die Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. November 1998 auf 145 DM festgesetzt. Dabei wurde von einem Streitwert von 3 594 DM ausgegangen.
Gegen die Kostenrechnung hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, daß wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kosten nicht zu erheben seien.
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