BFH - Beschluß vom 20.01.1999
XI E 4/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 ; ZPO §§ 42 44 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 952

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 20.01.1999 - Aktenzeichen XI E 4/98

DRsp Nr. 1999/3656

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit findet nur statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. 2. Die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände sind gem. § 44 Abs. 2 ZPO im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen. 3. Wird der Ablehnungsgrund nicht substantiiert dargelegt und glaubhaft gemacht, ist der Antrag unzulässig.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 S. 1 ; GKG § 8 Abs. 1 ; ZPO §§ 42 44 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Nachdem der Senat die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts durch Beschluß vom 20. August 1998 als unbegründet zurückgewiesen hatte, wurden die Gerichtskosten mit Kostenrechnung vom 19. November 1998 auf 145 DM festgesetzt. Dabei wurde von einem Streitwert von 3 594 DM ausgegangen.

Gegen die Kostenrechnung hat der Kostenschuldner und Erinnerungsführer (Kostenschuldner) Erinnerung eingelegt. Er macht geltend, daß wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) Kosten nicht zu erheben seien.