BFH - Beschluß vom 18.10.1999
VII B 179/99
Normen:
AO § 284 Abs. 1, 3 ; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 42, § 279 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 462

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen VII B 179/99

DRsp Nr. 2000/462

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Für die Beurteilung der Frage, ob Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters gerechtfertigt ist, kommt es darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des Richters zu befürchten. 2. Die Anfrage des Vorsitzenden Richters, ob er bereit sei, die eidesstattliche Versicherung nach § 284 Abs. 2 AO abzugeben, begründet keine Besorgnis der Befangenheit sondern kann Maßnahme der Prozessökonomie sein. 3. Auch der Hinweis, im Falle der Verweigerung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werde das Gericht nach Fristablauf in der Streitsache entscheiden, begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit. 4. Vorläufige Meinungsäußerungen eines Richters über die Sach- und Rechtslage vor Abschluss des Verfahrens sprechen nicht per se gegen dessen Unvoreingenommenheit und Objektivität.

Normenkette:

AO § 284 Abs. 1, 3 ; FGO § 51 Abs. 1 S. 1, § 76 Abs. 2, § 79 Abs. 1, § 155 ; ZPO § 42, § 279 ;

Gründe: