BFH - Beschluß vom 02.05.2001
X B 1/01
Normen:
FGO § 41 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 02.05.2001 - Aktenzeichen X B 1/01

DRsp Nr. 2001/10903

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Entsprechende Gründe sind gegeben, wenn ein Beteiligter von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung davon ausgehen kann, dass der Richter nicht unvoreingenommen entscheiden werde. Unerheblich ist, ob ein solcher Grund wirklich vorliegt. 2. Spannungen zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem abgelehnten Richter, die in anderen Verfahren zutage getreten sind, können nur dann eine Besorgnis der Befangenheit im konkreten Verfahren begründen, wenn eine ablehnende Einstellung auch in diesem Verfahren in Erscheinung getreten ist; sachliche Meinungsunterschiede in Fragen der richterlichen Prozessleitung reichen dafür nicht aus. 3. Entscheidet das Gericht über ein Befangenheitsgesuch vor Ablauf der dem Kl. eingeräumten Äußerungsfrist, lässt sich aus diesem Verfahrensfehler keine Voreingenommenheit oder unsachliche innere Einstellung des Richters ableiten, wenn die Entscheidung auch vor Ablauf der dem FA eingeräumten Äußerungsfrist gefällt wird.