BFH - Beschluß vom 01.08.2001
VII S 8/01
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, 2 § 57 ; ZPO § 45 Abs. 1 § 48 ;

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

BFH, Beschluß vom 01.08.2001 - Aktenzeichen VII S 8/01

DRsp Nr. 2002/6521

Richterablehnung; Besorgnis der Befangenheit

1. Wird ein FG durch Selbstablehnung mehrerer Richter bzw. durch Ausschluss kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 2 FGO) beschlussunfähig, muss der BFH die Entscheidung im Ablehnungsverfahren treffen. 2. Ein Befangenheitsgrund muss grds. im Hinblick auf einen Prozessbeteiligten gegeben sein. Gründe, die in der Person eines anderen als des Beteiligten Anlass geben könnten, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, geben kein Ablehnungsrecht. 3. Gründe, die eine Befangenheit rechtfertigen könnten, sind auch bei Bestehen einer besonderen Beziehung zwischen Richter und Zeugen denkbar. 4. Allein ein kollegiales Verhältnis zu einem Beteiligten rechtfertigt die Annahme der Befangenheit nicht. Das gilt erst recht bei einem Zeugen.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, 2 § 57 ; ZPO § 45 Abs. 1 § 48 ;