BFH - Beschluß vom 09.06.1999
II B 112/98
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1500

Richterablehnung; dienstliche Äußerung

BFH, Beschluß vom 09.06.1999 - Aktenzeichen II B 112/98

DRsp Nr. 1999/8535

Richterablehnung; dienstliche Äußerung

Die grundgesetzliche Gewährleistung des Rechts auf Gehör gebietet es, bei der Entscheidung über die Ablehnung eines Richters die dienstlichen Äußerungen der betroffenen Richter den Beteiligten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme mitzuteilen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben gegen eine Grunderwerbsteuerfestsetzung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) Klage beim Finanzgericht (FG) erhoben. In dieser Sache wurde vom Vorsitzenden des geschäftsplanmäßig zuständigen Senats Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 4. November 1998 anberaumt. Der Ladung an die Beteiligten war eine Kopie eines --von einem anderen Senat des FG in einer Parallelsache erlassenen-- Urteils beigefügt. Die Ladung enthielt hierzu u.a. folgenden Zusatz:

"Das Urteil des 2. Senats des FG ... wird in einer neutralisierten Fassung zu den Akten genommen. Sie erhalten eine Kopie davon."