Das Finanzgericht (FG) hat mit Beschluß vom 26. Januar 1999 entgegen dem Antrag der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) die Zulässigkeit des Finanzrechtsweges bejaht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sachverhaltsdarstellung im Beschluß des Senats vom heutigen Tag in der Sache IV B 146/99 verwiesen.
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