BFH - Beschluß vom 30.04.2001
VII B 35/01
Normen:
AHiVwVtr AUT Art. 9 ; AO § 117 Abs. 2 ; FGO §§ 33 51 53 128 155 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ; GVG § 17 Abs. 2 § 17a Abs. 4 § 17b Abs. 1 ; VwZVG By Art. 24, 25 ; ZPO § 46 Abs. 2 § 329 Abs. 3 § 568 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1141

Richterablehnung; Rechtsweg

BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VII B 35/01

DRsp Nr. 2001/9192

Richterablehnung; Rechtsweg

1. Ist der FG-Beschluss über das Richterablehnungsgesuch den Beteiligten bereits in der mündlichen Verhandlung im November 2000 bekannt gegeben worden, erfolgte die Zustellung aber erst im Januar 2001, beurteilt sich die Zulässigkeit der Beschwerde nach den bis zum 31.12.2000 geltenden Vorschriften. 2. Hat ein Amtsgericht einen bei ihm anhängigen Rechtsstreit an das FG als das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs verwiesen, endet der Beschwerderechtsweg in der Zivilgerichtsbarkeit beim LG. Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses ist der Rechtsstreits beim FG anhängig geworden, sodass die Sache dort terminiert werden kann. 3. Beim österreichischen "Verwaltungsstrafverfahren" handelt es sich nicht um ein Strafverfahren i.S.d. § 33 Abs. 3 FGO, sondern um ein dem deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht bei Verkehrsverstößen entsprechendes Verwaltungsverfahren, in dem eine dem deutschen Bußgeld vergleichbare Verwaltungsstrafe verhängt wird. Für darauf beruhende Vollstreckungssachen ist nach § 33 Abs. 1 Nr. 2 FGO der Rechtsweg zu den FG eröffnet.

Normenkette:

AHiVwVtr AUT Art. 9 ; AO § 117 Abs. 2 ; FGO §§ 33 51 53 128 155 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ; GVG § 17 Abs. 2 § 17a Abs. 4 § 17b Abs. 1 ; VwZVG By Art. 24, 25 ; ZPO § 46 Abs. 2 § 329 Abs. 3 § 568 ;

Gründe: