BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII B 321/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 128 Abs. 1, § 145 ;

Richterablehnung; Revision nach Erledigung der Hauptsache

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII B 321/98

DRsp Nr. 2001/13290

Richterablehnung; Revision nach Erledigung der Hauptsache

1. Hat das FG über eine Klage bereits durch Urteil entschieden, kann die Ablehnung der berufsrichterlichen Mitglieder des FG nur noch den Sinn haben, nach einem erfolgreichen Ablehnungsgesuch das Urteil mit der Revision nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO zu Fall zu bringen. 2. Für die Durchführung eines solchen Revisionsverfahrens im Anschluss an ein erfolgreiches Ablehnungsverfahren fehlt infolge Aufhebung des angegriffenen Bescheids des beklagten FA das Rechtsschutzbedürfnis. 3. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Rechtsstreits in der Hauptsache kann sich nicht aus § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO oder § 41 Abs. 1 FGO herleiten lassen. 4. Insoweit besteht kein Widerspruch zu dem BFH-Beschl. 11.12.1990 - IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611, weil jener Beschluss einen besonders gearteten Streitfall betraf.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, § 128 Abs. , § ;