BFH - Beschluß vom 06.06.2001
X B 169/00
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 104 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1143

Richterablehnung; Schluss der mündlichen Verhandlung

BFH, Beschluß vom 06.06.2001 - Aktenzeichen X B 169/00

DRsp Nr. 2001/10326

Richterablehnung; Schluss der mündlichen Verhandlung

1. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und eine Abänderung der Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt. 2. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist ein Ablehnungsgesuch noch statthaft, solange das Urteil noch nicht wirksam geworden ist und daher die aufgrund der mündlichen Verhandlung getroffene Entscheidung noch aufgehoben oder geändert werden kann bzw. die mündliche Verhandlung wieder eröffnet werden kann. 3. Mit seiner Verkündung ist ein Urteil wirksam erlassen. Statt der Verkündung ist die Zustellung des Urteils zulässig; es ist dann binnen 2 Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle zu übergeben (§ 104 Abs. 2 FGO). 4. Mit der formlosen Bekanntgabe der Urteilsformel an einen Beteiligten gilt die Entscheidung als verkündet. Das Gericht ist dann an seine Entscheidung gebunden. Nach diesem Zeitpunkt ist ein Richterablehnungsgesuch nicht mehr statthaft.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 104 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Streitsache wurde am 27. Juni 2000 vor dem Finanzgericht (FG) mündlich verhandelt. Die mündliche Verhandlung wurde geschlossen mit der Verkündung des Beschlusses, die Entscheidung werde den Beteiligten zugestellt.