BFH - Urteil vom 24.09.1998
V R 82/97
Normen:
FGO §§ 56 119 Nr. 2 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 565 Abs. 1 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 487

Richterablehnung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückverweisung

BFH, Urteil vom 24.09.1998 - Aktenzeichen V R 82/97

DRsp Nr. 1999/811

Richterablehnung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Zurückverweisung

1. Hat das Ablehnungsgesuch gegen einen Richter, der beim Urteil des FG mitgewirkt hat, erst nach Erlass des Urteils Erfolg, so ist dem Revisionskläger wegen Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Denn die Revision konnte nicht innerhalb der Revisionsfrist eingelegt werden, wenn bei deren Ablauf noch nicht feststand, ob das Ablehnungsgesuch Erfolg haben werde. 2. Hatte das Ablehnungsgesuch nach Erlass des FG-Urteils Erfolg, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor. Das Revisionsgericht muss die Sache daher grds. zurückverweisen und sich jeder sachlichen Stellungnahme, die das FG u. U. binden könnte, enthalten. 3. Die Zurückverweisung der Rechtssache an einen anderen Senat des FG kommt grds. nicht in Betracht, da die Zurückverweisung an einen anderen Senat das Recht des Betroffenen auf seinen gesetzlichen Richter berührt. Eine Zurückverweisung an einen anderen Senat kommt jedoch in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit des erkennenden Senats bestehen.

Normenkette:

FGO §§ 56 119 Nr. 2 § 126 Abs. 3 Nr. 2 ; ZPO § 565 Abs. 1 S. 2 ;

Gründe: