BFH - Beschluß vom 14.08.1998
X B 5/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 78 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 327

Richterablehnung; Versagung der Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen X B 5/98

DRsp Nr. 1999/536

Richterablehnung; Versagung der Akteneinsicht

1. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind grds. kein Ablehnungsgrund. 2. Die Entscheidung des Vorsitzenden Richters, Akteneinsicht nicht am gewünschten Ort, sondern beim FG zu gewähren, ist kein Ablehnungsgrund, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre. Auch die Weigerung, die Akten am Tag der mündlichen Verhandlung nicht zunächst für die Anfertigung von Kopien eines großen Teils des Akteninhalts bereitzustellen, stellt keinen Ablehnungsgrund dar. 3. Grds. entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch ohne den abgelehnten Richter. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 78 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 47 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat beim Finanzgericht (FG) Klagen wegen Einkommensteuer 1977 bis 1980, wegen Einkommensteuer 1981 und wegen Einkommensteuer 1982 erhoben, die das FG nach mündlicher Verhandlung mit Urteilen vom 20. Oktober 1997 abgewiesen hat. Hiergegen richten sich die beim erkennenden Senat anhängigen Revisionen, über die noch nicht entschieden ist.

Zugleich mit Erhebung der Klagen hatte der Kläger gebeten, ihm im jeweiligen Verfahren Akteneinsicht durch Übermittlung der Akten an das Finanzamt A zu gewähren.