BFH - Beschluß vom 14.08.1998
X B 6/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 § 78 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 47 ;

Richterablehnung; Versagung der Akteneinsicht

BFH, Beschluß vom 14.08.1998 - Aktenzeichen X B 6/98

DRsp Nr. 2002/9596

Richterablehnung; Versagung der Akteneinsicht

1. Verfahrensverstöße oder sonstige Rechtsfehler eines Richters sind grds. kein Ablehnungsgrund.2. Die Entscheidung des Vorsitzenden Richters, Akteneinsicht nicht am gewünschten Ort, sondern beim FG zu gewähren, ist kein Ablehnungsgrund, selbst wenn sie fehlerhaft gewesen wäre. Auch die Weigerung, die Akten am Tag der mündlichen Verhandlung nicht zunächst für die Anfertigung von Kopien eines großen Teils des Akteninhalts bereitzustellen, stellt keinen Ablehnungsgrund dar.3. Grds. entscheidet das Gericht über das Ablehnungsgesuch ohne den abgelehnten Richter. Eine Ausnahme gilt in den Fällen, in denen das Ablehnungsgesuch rechtsmissbräuchlich ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 § 78 ; ZPO § 42 Abs. 2 § 47 ;