BFH - Beschluß vom 04.08.1999
III B 30/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 73 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 202

Richterablehnung wegen Befangenheit

BFH, Beschluß vom 04.08.1999 - Aktenzeichen III B 30/99

DRsp Nr. 2000/734

Richterablehnung wegen Befangenheit

1. Grds. muss sich ein Ablehnungsgesuch auf bestimmte Richter beziehen. Im Allgemeinen ist es wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, pauschal alle Berufsrichter eines Spruchskörpers ohne Angabe ernsthafter Gründe in der jeweiligen Person des einzelnen Richters abzulehnen. 2. Das gilt dann nicht, wenn alle Mitglieder des Spruchkörpers im Hinblick auf konkrete Anhaltspunkte in einer Kollegialentscheidung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Denn dann kann der Ast. wegen des Beratungsgeheimnisses nicht wissen, welcher Richter die Entscheidung mitgetragen hat. 3. Fehler, die einem Richter bei der Beurteilung eines Sachverhalts oder bei der Anwendung von Rechtsvorschriften bzw. bei der Handhabung des Verfahrens unterlaufen, sind grds. kein Grund für eine Ablehnung. Nur ausnahmsweise können Rechtsfehler die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegenüber der ablehnenden Person oder gar auf Willkür beruht. Derartige Rechtsfehler müssen ohne Weiteres feststellbar und schwerwiegend sein. 4. Unter Umständen kann eine Häufung von Rechtsverstößen auf eine unsachliche Einstellung hindeuten.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 73 Abs. 1 S. 2, § 96 Abs. 1 ; ZPO § 42 Abs. 2 ;

Gründe: