BFH - Beschluß vom 25.02.1999
V S 2/99
Normen:
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 51 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1120

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Gegenvorstellung und Vertretungszwang; Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen aus den Gerichtsakten

BFH, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen V S 2/99

DRsp Nr. 1999/4260

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Gegenvorstellung und Vertretungszwang; Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen aus den Gerichtsakten

1. Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit, das pauschal gegen den gesamten Spruchkörper gerichtet ist, ohne dass ernstliche Gründe in der Person der jeweiligen einzelnen Richter geltend gemacht werden und das mit einem Umstand begründet wird, der unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Ablehnung rechtfertigen kann, ist wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig. 2. Der Vertretungszwang nach Art. 1 Nr. 1 Satz 1 und 2 BFHEntlG gilt auch für Gegenvorstellungen gegen einen auf eine Beschwerde ergangenen BFH-Beschluss. 3. Ist ein Verfahren rechtskräftig abgeschlossen, besteht für einen Beteiligten kein Anspruch mehr auf Ausfertigungen aus den Gerichtsakten.

Normenkette:

BFHEntlG Art. 1 Nr. 1 ; FGO § 51 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe: