BFH - Beschluß vom 17.02.1999
IV B 41/98
Normen:
FGO § 128 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 962

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss

BFH, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen IV B 41/98

DRsp Nr. 1999/4200

Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit; Rechtsschutzbedürfnis für Beschwerde gegen ablehnenden Beschluss

1. Die Beschwerde gegen einen FG-Beschluss ist - wie jedes Rechtsmittel - nur zulässig, wenn ein Rechtsschutzbedürfnis für das Beschwerdeverfahren besteht. 2. Für die Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss über ein Befangenheitsgesuch entfällt das Rechtsschutzbedürfnis mit dem Eintritt der Hauptsacheerledigung durch übereinstimmende Erledigungserklärungen. 3. Auch die danach noch zu treffende Kostenentscheidung vermittelt kein Rechtsschutzbedürfnis.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 1 § 51 Abs. 1 ; ZPO § 42 ;

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ist das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schriftsatz vom 30. September 1997 und vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1997.