Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Nach Ergehen der Einspruchsentscheidung ist das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt worden, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit Schriftsatz vom 30. September 1997 und vom Kläger mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1997.
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