BFH - Beschluß vom 30.06.1998
III B 54/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 3 § 128 Abs. 1 § 132 ; ZPO § 46 ;

Richterablehnung; Zurückweisung eines Befangenheitsantrages im Urteil; Beschwerde

BFH, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen III B 54/98

DRsp Nr. 1999/597

Richterablehnung; Zurückweisung eines Befangenheitsantrages im Urteil; Beschwerde

1. Die Zurückweisung eines Antrags auf Ablehnung eines Richters ist nur dann selbständig mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar, wenn die Ablehnung durch gesonderten Beschluss ausgesprochen ist. 2. Ein gesonderter Beschluss ist dann entbehrlich, wenn das Ablehnungsgesuch wegen offensichtlicher Unzulänglichkeit missbräuchlich ist. In derartigen Fällen darf das Gericht in den Urteilsgründen das Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich ablehnen. Diese Rechtsausführungen können nicht selbständig angefochten werden, sondern nur im Rahmen der Prüfung eines gegen das Urteil selbst gerichteten Rechtsmittels überprüft werden.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 3 § 128 Abs. 1 § 132 ; ZPO § 46 ;

Gründe:

I. Der Kläger, Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) lehnte in drei Klageverfahren wegen Einkommensteuer 1981 und 1982 sämtliche Berufsrichter mit Ablehnungsanträgen vom 26. Januar 1998 wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Das Finanzgericht (FG) vertagte die mündliche Verhandlung mit Beschluß vom 26. Januar 1998 auf den 26. Februar 1998. Mit am 26. Februar 1998 um 7.41 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenem Telefax legte der Kläger gegen die zu erwartende Ablehnung seiner Befangenheitsanträge durch die drei abgelehnten Berufsrichter vorsorglich Beschwerde ein.