Mit Beschluß vom 11. März 1999 hatte das Finanzgericht (FG) in dem Verfahren 11 V 417/99 das sich gegen alle Richter des Spruchkörpers des FG richtende Richterablehnungsgesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) vom 27. Januar 1999 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage VII B 109/99 als unbegründet zurückgewiesen.
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