BFH - Beschluß vom 22.09.1999
VII B 172/99
Normen:
FGO § 51 Abs. 1, § 77 Abs. 1 S. 4, § 155 ; ZPO § 47 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 337

Richterablehnungsgesuch; Erledigung i.S.v. § 47 ZPO

BFH, Beschluß vom 22.09.1999 - Aktenzeichen VII B 172/99

DRsp Nr. 2000/508

Richterablehnungsgesuch; Erledigung i.S.v. § 47 ZPO

1. Ein abgelehnter Richter hat vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vorzunehmen, die keinen Aufschub gestatten. 2. Nach Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs durch das FG hat ein abgelehnter Richter bereits vor Rechtskraft dieser Entscheidung die Berechtigung und daher auch die Verpflichtung, an der Entscheidung in der Hauptsache weiter mitzuwirken. 3. Ein Ablehnungsgesuch ist bereits mit dem zurückweisenden Beschluss des FG "erledigt" i.S.d. § 47 ZPO. 4. Es ist offen, ob der bloße Schriftsatzaustausch gem. § 77 Abs. 1 Satz 4 FGO "richterliche Handlung" i.S.d. § 47 ZPO ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1, § 77 Abs. 1 S. 4, § 155 ; ZPO § 47 ;

Gründe:

Mit Beschluß vom 11. März 1999 hatte das Finanzgericht (FG) in dem Verfahren 11 V 417/99 das sich gegen alle Richter des Spruchkörpers des FG richtende Richterablehnungsgesuch des Antragstellers und Beschwerdeführers (Antragsteller) vom 27. Januar 1999 abgelehnt. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers hat der beschließende Senat mit Beschluß vom heutigen Tage VII B 109/99 als unbegründet zurückgewiesen.