BFH - Beschluß vom 24.06.1999
IV R 42/98
Normen:
FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 41 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 54

Richterausschluss kraft Gesetzes; als Zeuge benannter Richter

BFH, Beschluß vom 24.06.1999 - Aktenzeichen IV R 42/98

DRsp Nr. 1999/9340

Richterausschluss kraft Gesetzes; als Zeuge benannter Richter

1. Ein Richter ist nicht deshalb als Partei kraft Gesetzes (§ 51 Abs. 1 FGO i.V.m. § 41 Nr. 1) ZPO von der Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung ausgeschlossen, weil er möglicherweise durch sein Verhalten im Prozess einem Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB ausgesetzt sein könnte. 2. Der Antrag eines Beteiligten auf Vernehmung des Richters als Zeugen führt nicht dazu, dass dieser von der Mitwirkung an der Entscheidung ausgeschlossen ist.

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1 ; ZPO § 41 ;

Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sowie die zwischenzeitlich verstorbene Ehefrau des Klägers zu 2 waren Gesellschafter der mittlerweile aufgelösten und abgewickelten X-GmbH & Co. KG.