BFH - Beschluss vom 23.02.2005
VII B 133/04
Normen:
FGO § 76 § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1325
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 27.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 80/00

Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

BFH, Beschluss vom 23.02.2005 - Aktenzeichen VII B 133/04

DRsp Nr. 2005/7851

Richterliche Hinweispflicht; Anspruch auf rechtliches Gehör

1. Der Umfang der richterlichen Hinweispflicht ist grds. davon abhängig, welche Rechtskenntnisse auf Seiten eines Beteiligten vorauszusetzen oder zu erwarten sind. § 76 Abs. 2 FGO begründet indes keine umfassende Hinweispflicht, geschweige eine Pflicht zur Rechtsberatung bzw. Rechtsauskunft.2. Die Hinweispflicht aus § 76 Abs. 2 FGO steht mit der prozessualen Mitwirkungspflicht der Beteiligten in einer gewissen Wechselwirkung. Wer zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erscheint, kann regelmäßig anschließend nicht die Verletzung des § 76 Abs. 2 FGO rügen.

Normenkette:

FGO § 76 § 96 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) forderte den Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) mit Verfügung vom 17. November 1999 wegen Schulden gegenüber der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von mehr als ... EUR zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses und zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung auf. Einspruch und Klage gegen die Verfügung hatten keinen Erfolg.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erschien der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht.