BFH - Beschluß vom 12.05.1999
IV B 56/98
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1488

Richtigkeit der vom FG gewählten Schätzungsmethode

BFH, Beschluß vom 12.05.1999 - Aktenzeichen IV B 56/98

DRsp Nr. 1999/8489

Richtigkeit der vom FG gewählten Schätzungsmethode

Die Frage, ob die vom FG gewählte Schätzungsmethode zutreffend ist, gehört in den Bereich der rechtlichen Würdigung und kann vom BFH nur im Rahmen einer zugelassenen Revision und nur auf einen Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze hin überprüft werden.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.

I. Die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ist unzulässig.