SG Stuttgart, vom 23.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KA 5134/13
Richtigstellung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der WirtschaftlichkeitsprüfungAnwendbarkeit von Vertrauensschutzgrundsätzen bei nachgehender Honorar-Richtigstellung
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - Aktenzeichen L 5 KA 3809/15
DRsp Nr. 2017/15922
Richtigstellung der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen im Rahmen der WirtschaftlichkeitsprüfungAnwendbarkeit von Vertrauensschutzgrundsätzen bei nachgehender Honorar-Richtigstellung
Die Kassenärztliche Vereinigung darf die im RLV-Zuweisungsbescheid verfügte RLV-Festsetzung im Honorarbescheid nach Maßgabe der für die Honorar-Richtigstellung geltenden Vorschriften (§ 106aSGB V aF. bzw. § 106dSGB V nF) richtig stellen (RLV-Richtigstellung). Wegen der Zukunftsbezogenheit der RLV-Zuweisung sind die Grundsätze zum Vertrauensschutz bei nachgehender Honorar-Richtigstellung für die nachträgliche RLV-Richtigstellung zu modifizieren; Vertrauensschutz findet jedenfalls nicht statt, wenn der Vertragsarzt den Grund für die nachträgliche RLV-Richtigstellung gekannt hat (hier: Verminderung des Tätigkeitsumfangs eines angestellten Arztes im Abrechnungsquartal).
1. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die KV berechtigt, das dem Vertragsarzt durch RLV-Zuweisungsbescheid zugewiesene RLV in der Honorarfestsetzung zu überprüfen und ein unrichtiges RLV richtig zu stellen, wobei der Senat für die RLV-Richtigstellung im Ausgangspunkt die Grundsätze der sachlich-rechnerischen Richtigstellung von Honorarbescheiden (Honorar-Richtigstellung) heranzieht, weil die RLV-Festsetzung stets Teilelement der Honorarfestsetzung ist.
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