EuGH - Urteil vom 03.04.2014
Rs. C-43/13
Fundstellen:
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
BFH, vom 14.11.2012

Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff

EuGH, Urteil vom 03.04.2014 - Aktenzeichen Rs. C-43/13 - Aktenzeichen Rs. C-44/13

DRsp Nr. 2014/5911

Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen - In der Richtlinie 2003/96/EG nicht genannte Erzeugnisse - Begriff 'gleichwertiger Heiz- oder Kraftstoff'

Die Vorgabe in Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, dass andere Energieerzeugnisse als diejenigen, für die in dieser Richtlinie ein Steuerbetrag festgelegt wurde, je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert werden, ist dahin auszulegen, dass in einem ersten Schritt zu bestimmen ist, ob das fragliche Erzeugnis als Heiz- oder als Kraftstoff verwendet wird, bevor in einem zweiten Schritt festgestellt wird, an die Stelle welches der Kraft- oder der Heizstoffe, die in der entsprechenden Tabelle in Anhang I dieser Richtlinie jeweils aufgeführt sind, das fragliche Erzeugnis bei seiner Verwendung tatsächlich tritt oder in Ermangelung eines solchen, welcher dieser Kraft- oder dieser Heizstoffe ihm nach seiner Beschaffenheit und seinem Verwendungszweck am nächsten steht.

Tenor: