BFH - Urteil vom 21.10.1999
I R 1/98
Normen:
FGO § 102 ; ZRFG § 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 691

Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

BFH, Urteil vom 21.10.1999 - Aktenzeichen I R 1/98

DRsp Nr. 2000/2596

Richtlinien zur Ermessensausübung; Auslegung

1. Hat die Verwaltung in Ausfüllung des ihr zustehenden Ermessensspielraums Richtlinien erlassen, so haben die Gerichte grds. nur zu prüfen, ob sich die Behörde an die Richtlinie gehalten hat und ob die Richtlinien selbst einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen. 2. Richtlinien sind von den Gerichten nicht wie Gesetze auszulegen. Entscheidend ist die durch die Verwaltungsrichtlinie vorgezeichnete tatsächliche Verwaltungsausübung, nicht aber ein damit nicht in Einklang stehendes Auslegungsergebnis. 3. Es entspricht ständiger BFH-Rspr., dass die Verwaltung im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens ermächtigt ist, die Gewährung von Sondervergünstigungen von Voraussetzungen abhängig zu machen, die im Gesetz selbst nicht genannt sind, sofern diese zusätzlichen Voraussetzungen einer sachgerechten Ermessensausübung entsprechen. 4. Das BMF-Schreiben vom 27.12.1989 - IV B 3 - S 1990 - 66/89 (BStBl I 1989, 518) sieht eine Förderung der Anschaffung oder Herstellung unbeweglicher WG u. a. nur vor, wenn diese ausschließlich oder fast ausschließlich zu eigenbetrieblichen Zwecken verwendet werden.

Normenkette:

FGO § 102 ; ZRFG § 3 ;

Gründe: