FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 09.01.2014
10 K 14031/12
Normen:
EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 10a Abs. 1a S. 2; EStG § 79 Abs. 1; EStG § 81; EStG § 81a; EStG § 88; EStG § 89; EStG § 91; EStG § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1; AO § 110 Abs. 1; AO § 110 Abs. 3; AO § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; AO § 170 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 1413

Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 09.01.2014 - Aktenzeichen 10 K 14031/12

DRsp Nr. 2014/4592

Riester-Förderung für Beamte nur bei fristgemäßer Einwilligung in die elektronische Übermittlung von Besoldungsdaten keine unzulässige Benachteiligung der Besoldungsempfänger im Zulageverfahren

1. Die in § 10a EStG für Besoldungsempfänger geforderte Einwilligungserklärung stellt eine konstitutive Voraussetzung für die Gewährung der Altersvorsorgezulage dar. 2. Liegt die Einwilligung nicht spätestens bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres vor, das auf das Beitragsjahr folgt, besteht kein Anspruch auf die Zulage. Die Zulagestelle ist innerhalb der vierjährigen Verjährungsfrist befugt, eine zunächst ohne weitere Prüfung gewährte Zulage zurückzubuchen. 3. Eine verspätete Einwilligungserklärung des Beamten gegenüber seiner Bezügestelle kann weder durch eine rückwirkende Fristverlängerung noch im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geheilt werden. 4. An der gesetzlichen Konzeption des Zulageverfahrens bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel. Es benachteiligt Besoldungsempfänger nicht in unzulässiger Weise.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen.

Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Normenkette:

EStG § 10a Abs. 1 S. 1; EStG § 10a Abs. 1a S. 2; EStG § 79 Abs. 1; EStG § 81; EStG § 81a; EStG § 88; EStG § 89; EStG § 91; EStG § 96 Abs. 1 S. 1; AO § 109 Abs. 1;