BFH - Beschluss vom 11.09.2003
IX B 75/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 43

Risikoanteil von Lebensversicherungsprämien

BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - Aktenzeichen IX B 75/03

DRsp Nr. 2003/14567

Risikoanteil von Lebensversicherungsprämien

Die Rechtsfrage nach der Abziehbarkeit des Risikoanteils von Prämien für eine im Zusammenhang mit einer Immobilienfinanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung als WK ist durch die Rspr. des BFH geklärt (Anschluss an BFH-Urt. v. 18.6.1997 - X B 209/96, BFH/NV 1997, 842).

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1 § 21 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO); die grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) der aufgeworfenen Rechtsfrage ist auch nicht gegeben; denn sie ist geklärt.