LAG Bremen - Urteil vom 10.02.2022
2 Sa 137/21
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 1; BUrlG § 8; BUrlG § 9; BGB § 243 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 362;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 6
Vorinstanzen:
ArbG Bremen-Bremerhaven, vom 08.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6035/21

Risikoverteilung bei Urlaubsgewährung und UrlaubnahmeGrundsätze zur analogen GesetzesanwendungQuarantäneanordnung und Urlaubnahme

LAG Bremen, Urteil vom 10.02.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 137/21

DRsp Nr. 2022/10788

Risikoverteilung bei Urlaubsgewährung und Urlaubnahme Grundsätze zur analogen Gesetzesanwendung Quarantäneanordnung und Urlaubnahme

1. Mit der Festlegung des Urlaubszeitraums und der vorbehaltlosen Zusage des Urlaubsentgelts hat der Arbeitgeber als Schuldner das nach § 7 Abs. 1 BUrlG Erforderliche getan. Alle danach eintretenden urlaubsstörenden Ereignisse fallen entsprechend § 275 Abs. 1 BGB als Teil des persönlichen Lebensschicksals grundsätzlich in den Risikobereich des einzelnen Arbeitnehmers. 2. Die analoge Anwendung einer Norm setzt voraus, dass eine vom Gesetzgeber unbeabsichtigt gelassene Lücke vorliegt und diese Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden kann. Anderenfalls könnte jedes Schweigen des Gesetzgebers als planwidrige Lücke aufgefasst und diese im Wege der Analogie von den Gerichten ausgefüllt werden. Analoge Gesetzesanwendung erfordert darüber hinaus, dass der gesetzlich ungeregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes und zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen nach der gleichen Rechtsfolge verlangt wie die gesetzessprachlich erfassten Fälle. Richterliche Rechtsfortbildung darf nicht dazu führen, dass ein Gericht seine eigene materielle Gerechtigkeitsvorstellung an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzt.