FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 25.10.2006
1 K 185/01
Normen:
EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 37

Röntgenarztpraxis und Akupunkturtätigkeit als einheitlicher Betrieb

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 1 K 185/01

DRsp Nr. 2006/29808

Röntgenarztpraxis und Akupunkturtätigkeit als einheitlicher Betrieb

Es liegt bei der Veräußerung einer Radiologiepraxis keine Teilbetriebsaufgabe vor, wenn zuvor schon ausgeübte, nicht mit einer gewissen organisatorischen Selbständigkeit ausgestattete Akupunkturbehandlungen durch den Arzt weiterbetrieben werden.

Normenkette:

EStG § 18 Abs. 3 § 16 Abs. 4 § 34 Abs. 1, Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob es sich bei dem durch einen Praxisverkauf entstandenen Veräußerungsgewinn um einen steuerlich nicht begünstigten laufenden Gewinn aus selbständiger Arbeit handelt.

Die Kläger sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger ist Facharzt für Röntgenologie und Strahlentherapie und betrieb bis Ende März 1995 eine Radiologiepraxis in einem eigenen Haus. Die Radiologiepraxis befand sich in den Räumen des Erdgeschosses sowie teilweise in den Räumen des über eine Treppe zu erreichenden ersten Obergeschosses. Die Räume des zweiten Obergeschosses bewohnten die Kläger.