Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitig ist, ob der Kläger im Jahre 2012 Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 2.570,32 € als Sonderwerbungskosten im Rahmen seiner Beteiligungseinkünfte abziehen kann.
Der Kläger hält seit Ende 1996 eine Beteiligung an der Gesellschaft A. Die vereinbarte Beteiligungssumme betrug netto 61.355,03 € zzgl. eines Agios in Höhe von 5 %, mithin insgesamt 64.422,78 €. Hieraus erzielte er jahrelang Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV).
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|