KG - Urteil vom 05.09.2017
7 U 136/16
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 24.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 233/15

Rückabwicklung der Übertragung eines Grundstücks wegen sittenwidriger Schädigung der Eigentümerin

KG, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 7 U 136/16

DRsp Nr. 2017/16427

Rückabwicklung der Übertragung eines Grundstücks wegen sittenwidriger Schädigung der Eigentümerin

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 24. Juni 2016 verkündete Urteil der Zivilkammer 22 des Landgerichts Berlin - 22 O 233/15 - teilweise geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, eine Auflassungserklärung dahingehend abzugeben, dass die Klägerin als Eigentümerin im Grundbuch des Amtsgerichts S##### von D### Blatt ## eingetragen wird.

Die Berufung des Beklagten zu 1) wird als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beklagten zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; BGB § 134; SchwarzArbG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 138 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin begehrt die Rückübertragung eines den Beklagten mit notariellem Vertrag vom 21.7.2011 (UR-Nr. 536/2011 des Notars #### E###, B###), verkauften Wohnungseigentums (Reihenhaus). Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf die Anlage A 1 Bezug genommen.