OLG Hamburg - Urteil vom 14.07.1999
11 U 15/99
Normen:
BGB § 276 ; HGB § 230 ;
Fundstellen:
DStR 1999, 2043
NZG 2000, 536
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 329 O 299/98

Rückabwicklung einer atypisch stillen Gesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

OLG Hamburg, Urteil vom 14.07.1999 - Aktenzeichen 11 U 15/99

DRsp Nr. 2006/29115

Rückabwicklung einer atypisch stillen Gesellschaft wegen Verschuldens bei Vertragsschluss

Eine stille Gesellschaft ist nach den Regeln der faktischen Gesellschaft rückabzuwickeln, wenn der stille Gesellschafter im Wege des Schadensersatzes wegen Verschuldens bei Vertragsschluss so gestellt werden muß, als sei er von Anfang an nicht beigetreten. Dies gilt nicht, wenn die stille Gesellschaft noch nicht in Vollzug gesetzt worden ist.

Normenkette:

BGB § 276 ; HGB § 230 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Beteiligung der Kläger als atypische stille Gesellschafter an der Beklagten.