Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April 2019 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO auf Kosten des Klägers zurückzuweisen.
2.Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis zu 7.000 € festgesetzt.
I. Der Kläger begehrt im Wege des Schadensersatzes im Revisionsverfahren noch die Rückabwicklung seiner am 23. März 2012 gezeichneten Beteiligung von 7.000 € an der P. GmbH & Co. KG (im Folgenden: P. ).
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