Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Der Kläger erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.
I.
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