OLG Hamm - Beschluss vom 04.01.2021
31 U 187/20
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 346/18

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach WiderrufWirksamkeit einer WiderrufsbelehrungBerufung auf die GesetzlichkeitsfiktionRechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 04.01.2021 - Aktenzeichen 31 U 187/20

DRsp Nr. 2022/841

Rückabwicklung eines Darlehensvertrages nach Widerruf Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion Rechtsmissbräuchliche Ausübung eines Widerrufsrechts

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.2020 durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen. Innerhalb der Frist mag mitgeteilt werden, ob die Berufung aus Gründen der Kostenersparnis zurückgenommen wird.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückabwicklung nach einem von ihr mit Schreiben vom 26.10.2017 erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 24.10./27.10.2015 zur Finanzierung eines Pkw Z Model01 mit einem Nettodarlehensbetrag von 15.843,64 € inklusive eines Beitrags zur Restschuldversicherung "KSB" i.H.v. 1.448,64 € und nach Abzug einer Anzahlung von 1.000,00 € in Anspruch. Wegen des Sachverhalts und der tatsächlichen Feststellungen sowie der erstinstanzlich zuletzt gestellten Anträge der Parteien wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

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